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Franchisenehmer

Der Franchisenehmer und das Franchisesystem:

Das Franchisesystem ist ein noch relativ junges Mittel, seine Geschäftsidee in die Praxis umzusetzen. Hierbei bedient sich der Franchisegeber mehrer selbständiger Geschäftspartner, die er vertraglich an sich bindet.

Durch den Franchisevertrag werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten geregelt. Je nach dem, wie ausführlich die Regelungen sind, bzw. wie weit der Franchisegeber in die Rechte des Franchisenehmers eingreift, kommt nicht nur das normale Handelsrecht, sondern auch das Handelsvertreterrecht zur Anwendung. Wenn der Franchisenehmer nur noch als Verkäufer tätig wird und keine Entscheidungsspielräume bezüglich der Waren, Preise und Präsentation eingeräumt bekommt, werden die §§ 84 ff HGB mit wenigen Ausnahmen analog angewendet. Dies gilt auch für den Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB.

Da es bei dieser Materie jedoch stark auf den einzelnen Vertrag ankommt können Einzelheiten erst nach der Überprüfung des Franchisevertrages festgelegt werden.

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